Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwabach vom 26.10.2015 aufgehoben und das Ablehnungsgesuch des Antragsgegners vom 29.09.2015 gegen den Richter am Amtsgericht K... für begründet erklärt.
I.
Im vorliegenden Verfahren 002 F 716/09, dessen Gegenstand die Regelung des Kindesunterhaltes für die beiden gemeinsamen Kinder der Beteiligten ist, schlossen die Beteiligten im Termin vom 10.12.2009 einen Vergleich, in dem sich der Antragsgegner zur Zahlung rückständigen und laufenden Kindesunterhaltes verpflichtete.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|