OLG Nürnberg - Beschluss vom 17.12.2015
11 WF 1489/15
Normen:
ZPO § 42;
Fundstellen:
FamRZ
MDR 2016, 113
Vorinstanzen:
AG Schwabach, vom 26.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 002 F 716/09

Besorgnis der Befangenheit eines Richters wegen Beratung eines Beteiligten im Unterhaltsverfahren

OLG Nürnberg, Beschluss vom 17.12.2015 - Aktenzeichen 11 WF 1489/15

DRsp Nr. 2016/315

Besorgnis der Befangenheit eines Richters wegen Beratung eines Beteiligten im Unterhaltsverfahren

Zur Befangenheit eines Richters, der mit seinem Rat versucht, eine ihm dienstlich bekanntgewordene Notlage aufgrund ausbleibender Unterhaltszahlungen abzumildern.

Es begründet die Besorgnis der Befangenheit des Familienrichters, wenn dieser der für ihre Kinder Unterhalt begehrenden Ex-Ehefrau des Unterhaltsschuldners rät, diesen nötigenfalls wegen Unterhaltspflichtverletzung anzuzeigen. Das gilt jedenfalls dann, wenn er aufzeigt, dass die Erstattung der Strafanzeige den Unterhaltsschuldner möglicherweise veranlassen würde, die Unterhaltszahlungen wieder aufzunehmen, er also rät, diese als Druckmittel einzusetzen.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwabach vom 26.10.2015 aufgehoben und das Ablehnungsgesuch des Antragsgegners vom 29.09.2015 gegen den Richter am Amtsgericht K... für begründet erklärt.

Normenkette:

ZPO § 42;

Gründe

I.

Im vorliegenden Verfahren 002 F 716/09, dessen Gegenstand die Regelung des Kindesunterhaltes für die beiden gemeinsamen Kinder der Beteiligten ist, schlossen die Beteiligten im Termin vom 10.12.2009 einen Vergleich, in dem sich der Antragsgegner zur Zahlung rückständigen und laufenden Kindesunterhaltes verpflichtete.