OLG Brandenburg - Beschluss vom 23.10.2020
13 WF 180/20
Normen:
ZPO § 42 Abs. 2; ZPO § 47 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Strausberg, vom 21.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 29 F 224/29

Besorgnis der Befangenheit eines Richters wegen Durchführung einer mündlichen Verhandlung trotz eines zuvor angebrachten Befangenheitsgesuchs

OLG Brandenburg, Beschluss vom 23.10.2020 - Aktenzeichen 13 WF 180/20

DRsp Nr. 2020/18418

Besorgnis der Befangenheit eines Richters wegen Durchführung einer mündlichen Verhandlung trotz eines zuvor angebrachten Befangenheitsgesuchs

Zwar stellt es einen Verfahrensfehler dar, wenn ein Richter entgegen § 47 Abs. 1 ZPO eine mündliche Verhandlung durchführt, obwohl er zuvor wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt worden ist. Jedoch lässt sich hieraus jedenfalls dann nicht darauf schließen, dass der Richter der Prozesspartei nicht unvoreingenommen gegenüber steht, wenn er in der mündlichen Verhandlung zwar Anträge aufgenommen, aber ausdrücklich wegen des schwebenden Ablehnungsverfahrens nicht sofort beschieden hat.

1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 21.09.2020 - 29 F 224/29 - wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsgegner hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

ZPO § 42 Abs. 2; ZPO § 47 Abs. 1;

Gründe:

I.

Der beschwerdeführende Antragsgegner wendet sich gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs in einem Familienstreitverfahren wegen Kindesunterhalt.

Der Antragsgegner hat den zuständigen Richter am Amtsgericht Reuter mit Schriftsatz vom 28.08.2020 (Bl. 7 SH) wegen Verfahrensfehler abgelehnt (Bl. 7 SH). Der abgelehnte Richter hat sich dienstlich geäußert (Bl. 6 SH).