OLG Hamm - Beschluss vom 23.12.2014
4 WF 283/14
Normen:
§ 6 Abs. 1 FamFG; § 42 ZPO;
Vorinstanzen:
AG Schwerte, vom 31.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 210/14

Besorgnis der Befangenheit eines Richters wegen eines Hinweises in der Ladungsverfügung

OLG Hamm, Beschluss vom 23.12.2014 - Aktenzeichen 4 WF 283/14

DRsp Nr. 2015/1942

Besorgnis der Befangenheit eines Richters wegen eines Hinweises in der Ladungsverfügung

Ein Hinweis in einer Ladungsverfügung, eine Zeichnung "im Auftrag" bei einer antragstellenden Behörde lasse nicht erkennen, wer diesen Schriftsatz verantworte, rechtfertigt die Besorgnis der Befangenheit des Richters nicht.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des antragstellenden Landes vom 12.11.2014 gegen den am 31.10.2014 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwerte wird zurückgewiesen.

Das antragstellende Land trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.026 € festgesetzt.

Normenkette:

§ 6 Abs. 1 FamFG; § 42 ZPO;

Gründe

I.

Es geht um die Ablehnung des Richters am Amtsgericht # durch das antragstellende Land. Dem Ablehnungsgesuch liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Mit Antrag vom 06.02.2014, den Herr X "i.A." unterzeichnete, beantragte das antragstellende Land, vertreten durch die Stadt Y, die Festsetzung von Unterhalt im vereinfachten Verfahren. Nachdem der Antragsgegner Einwendungen erhoben hatte, beantragte das antragstellende Land durch den Schriftsatz vom 01.09.2014 die Durchführung des streitigen Verfahrens. Diesen Schriftsatz zeichnete Oberrechtsrat N "im Auftrag".