Es wird festgestellt, dass gegen den Richter am Oberlandesgericht D. in der vorliegenden Beschwerdesache die Besorgnis der Befangenheit gerechtfertigt ist.
I.
Der beim Senat als Beschwerdegericht als Berichterstatter mitwirkende Beisitzer, Richter am Oberlandesgericht D., hat den Beteiligten mit dienstlicher Äußerung vom 17.01.2018 mitgeteilt, dass er in einer privaten familienrechtlichen Angelegenheit derzeit von der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners gerichtlich und außergerichtlich vertreten werde. Die Antragstellerin hat hierauf mit Schriftsatz vom 31.01.2018 den Richter am Oberlandesgericht D. abgelehnt.
II.
Das Ablehnungsgesuch ist begründet.
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