OLG Düsseldorf - Beschluss vom 05.02.2018
II-8 UF 58/15
Normen:
ZPO § 42;
Fundstellen:
FamRB 2018, 214
FamRZ 2018, 932
NJW-RR 2018, 448
Vorinstanzen:
AG Dinslaken, - Vorinstanzaktenzeichen 26 F 101/12

Besorgnis der Befangenheit eines Richters wegen Mandatierung des Verfahrensbevollmächtigten eines Beteiligten in anderer Sache

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.02.2018 - Aktenzeichen II-8 UF 58/15

DRsp Nr. 2018/3493

Besorgnis der Befangenheit eines Richters wegen Mandatierung des Verfahrensbevollmächtigten eines Beteiligten in anderer Sache

Wenn ein Richter in einer von ihm zu entscheidenden familienrechtlichen Sache zugleich in einer eigenen familienrechtlichen Sache (hier jeweils: nachehelicher Unterhalt) Mandant des Verfahrensbevollmächtigten eines Beteiligten ist, ist gegen ihn die Besorgnis der Befangenheit objektiv gerechtfertigt.

Tenor

Es wird festgestellt, dass gegen den Richter am Oberlandesgericht D. in der vorliegenden Beschwerdesache die Besorgnis der Befangenheit gerechtfertigt ist.

Normenkette:

ZPO § 42;

Gründe

I.

Der beim Senat als Beschwerdegericht als Berichterstatter mitwirkende Beisitzer, Richter am Oberlandesgericht D., hat den Beteiligten mit dienstlicher Äußerung vom 17.01.2018 mitgeteilt, dass er in einer privaten familienrechtlichen Angelegenheit derzeit von der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners gerichtlich und außergerichtlich vertreten werde. Die Antragstellerin hat hierauf mit Schriftsatz vom 31.01.2018 den Richter am Oberlandesgericht D. abgelehnt.

II.

Das Ablehnungsgesuch ist begründet.