OLG Hamm - Beschluss vom 24.01.2018
2 WF 225/17
Normen:
ZPO § 42 Abs. 2; FamFG § 113; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Essen-Steele, - Vorinstanzaktenzeichen 13 F 224/17

Besorgnis der Befangenheit eines Richters wegen Übergehens eines Verfahrenskostenhilfeantrags

OLG Hamm, Beschluss vom 24.01.2018 - Aktenzeichen 2 WF 225/17

DRsp Nr. 2018/5565

Besorgnis der Befangenheit eines Richters wegen Übergehens eines Verfahrenskostenhilfeantrags

Es begründet die Besorgnis der Befangenheit, wenn die Familienrichterin in einem vorangegangenen Verfahren trotz persönlicher Vorsprache nicht vor Abschluss der Instanz über einen Verfahrenskostenhilfeantrag entschieden hat.

Tenor

Das gegen die Richterin N am Amtsgericht Essen-Steele gerichtete Ablehnungsgesuch des Antragstellers wird für begründet erklärt.

Normenkette:

ZPO § 42 Abs. 2; FamFG § 113; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt im vorliegenden familiengerichtlichen Verfahren von der Antragsgegnerin den Widerruf von Äußerungen und die Verpflichtung zur Unterlassung von Behauptungen. Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Amtsgericht Essen-Steele das gegen die Richterin am Amtsgericht N in diesem Verfahren gerichtete Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 11.10.2017 als unbegründet zurückgewiesen.