OLG Köln - Beschluss vom 23.06.2017
27 WF 95/17
Normen:
FamFG § 6; FamFG § 155; BGB § 1684; ZPO § 42 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2017, 1764
Vorinstanzen:
AG Bonn, - Vorinstanzaktenzeichen 404 F 113/17
AG Siegburg, vom 02.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 86 AR 55/17

Besorgnis der Befangenheit eines Richters wegen Verzögerung eines Umgangsverfahrens

OLG Köln, Beschluss vom 23.06.2017 - Aktenzeichen 27 WF 95/17

DRsp Nr. 2017/16311

Besorgnis der Befangenheit eines Richters wegen Verzögerung eines Umgangsverfahrens

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers vom 11. Juni 2017 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Siegburg vom 2. Juni 2017 - 86 AR 55/17 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Normenkette:

FamFG § 6; FamFG § 155; BGB § 1684; ZPO § 42 Abs. 2;

Gründe

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Zurückweisung seines Ablehnungsgesuchs ist gemäß § 6 Abs. 2 FamFG, §§ 567, 569 Abs. 1, 2 ZPO zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt.

Sie ist jedoch nicht begründet.

Das Amtsgericht hat zu Recht das Befangenheitsgesuch als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen zunächst auf die sehr eingehenden und zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss verwiesen werden.