OLG Hamm - Beschluss vom 02.09.2010
4 WF 111/10
Normen:
ZPO § 406 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Siegen, vom 22.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 15 F 1944/08

Besorgnis der Befangenheit eines Sachverständigen im Sorgerechtsverfahren

OLG Hamm, Beschluss vom 02.09.2010 - Aktenzeichen 4 WF 111/10

DRsp Nr. 2010/18820

Besorgnis der Befangenheit eines Sachverständigen im Sorgerechtsverfahren

Äußert ein Sachverständiger in einem Nachgespräch gegenüber einem Elternteil, dieser solle sich schämen, er müsse den Wechsel des Kindes zur Mutter mit aller Kraft unterstützen, sein Verhalten habe mit Achtung und Würde überhaupt nichts mehr zu tun, ohne dies fachlich zu begründen oder sich mit entgegenstehenden Ergebnissen eines vorangegangenen Verfahrens auseinander zu setzen, so muss dies den Anschein erwecken, dass der Sachverständige den Boden der Sachlichkeit und Unvoreingenommenheit verlassen habe.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Siegen vom 22.04.2010 abgeändert.

Die Ablehnung des Sachverständigen Prof. Dr. K ist begründet.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Der Beschwerdewert beträgt 1.500,00 €.

Normenkette:

ZPO § 406 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Antragstellerin und der Antragsgegner sind rechtskräftig geschiedene Eheleute. Sie streiten seit Jahren um die elterliche Sorge für ihren am 08.05.2000 geborenen Sohn K1, die ihnen ursprünglich gemeinsam zustand.