OLG Hamm - Beschluss vom 19.07.2016
11 WF 106/16
Normen:
ZPO § 406 Abs. 1; ZPO § 42 Abs. 1; FamFG § 30;
Vorinstanzen:
AG Ahlen, vom 21.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 40 F 210/13

Besorgnis der Befangenheit eines Sachverständigen wegen Nichteinhaltung von Mindestanforderungen an ein Sachverständigengutachten

OLG Hamm, Beschluss vom 19.07.2016 - Aktenzeichen 11 WF 106/16

DRsp Nr. 2017/5216

Besorgnis der Befangenheit eines Sachverständigen wegen Nichteinhaltung von Mindestanforderungen an ein Sachverständigengutachten

Es besteht die Besorgnis der Befangenheit eines psychologischen Sachverständigen im Sorgerechtsverfahren, wenn dieser Mindeststandards an Aufbau und Inhalt eines Gutachtens (vgl. z.B. NZFam 2015, 937 ff.), wie etwa die Trennung der Darstellung von Untersuchungsergebnissen und Interventionen sowie Bewertungen und Beurteilungen nicht einhält.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ahlen vom 20./21.04.2016 abgeändert.

Die Ablehnung der Sachverständigen Diplom-Psychologin C ist begründet.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Der Beschwerdewert beträgt 1.500,00 €.

Normenkette:

ZPO § 406 Abs. 1; ZPO § 42 Abs. 1; FamFG § 30;

Gründe

Die gemäß § 30 Abs. 1 und analog § 6 Abs. 2 FamFG i.V.m. §§ 406 Abs. 1, 567 ff. ZPO zulässige Beschwerde des Kindesvaters gegen den sein Ablehnungsgesuch zurückweisenden Beschluss des Amtsgerichts hat in der Sache Erfolg.

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