BVerfG - Beschluß vom 19.08.1996
2 BvR 115/95
Normen:
DRiG § 39 ; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2 Art. 97 Abs. 1 ; StPO § 24 Abs. 2 ; StVollzG § 120 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJW 1996, 3333
NStZ 1997, 430
NStZ-RR 1997, 23
SGb 1997, 218
SozSich 1997, 235
Vorinstanzen:
OLG Hamm, vom 20.12.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Vollz (Ws) 224/94

Besorgnis der Befangenheit in Strafvollzugssachen

BVerfG, Beschluß vom 19.08.1996 - Aktenzeichen 2 BvR 115/95

DRsp Nr. 1996/29989

Besorgnis der Befangenheit in Strafvollzugssachen

1. Es ist stets im Hinblick auf ein konkretes Verfahren zu beurteilen, ob die Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit begründet ist. Von einer generellen, über das Verfahren hinausgehenden Ablehnung eines Richters, die gesetzlich nicht vorgesehen ist, kann keine Rede sein, wenn ein Bezug zum konkreten Verfahrensgegenstand gegeben ist.2. Selbst wenn der ablehnende Verfahrensbeteiligte entsprechende Ablehnungsgesuche in einer Vielzahl anderer Verfahren gestellt hat und der Erfolg dieser Ablehnungsgesuche die Änderung der richterlichen Geschäftsverteilung erzwingen würde, steht die richterliche Unabhängigkeit einer Ablehnung nicht entgegen.3. Hat das Oberlandesgericht in einem Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer wegen der Besorgnis der Befangenheit des entscheidenden Richters aufgehoben und an die Vorinstanz zurückverwiesen, so ist hiergegen die Verfassungsbeschwerde zulässig, auch wenn der Rechtsweg noch nicht ausgeschöpft ist. Dem Antragsteller ist nicht zuzumuten, bei der weiteren Beschreitung des Rechtswegs möglicherweise zunächst einem unzuständigen Richter unterworfen zu sein.