OLG Düsseldorf - Beschluss vom 29.12.2021
5 WF 173/21
Normen:
ZPO § 42;
Vorinstanzen:
AG Mönchengladbach-Rheydt, vom 26.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 18 F 52/21

Besorgnis der Befangenheit wegen Selbstentscheidung des abgelehnten Richters aufgrund irrig angenommener Verschleppungsabsicht

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.12.2021 - Aktenzeichen 5 WF 173/21

DRsp Nr. 2023/2390

Besorgnis der Befangenheit wegen Selbstentscheidung des abgelehnten Richters aufgrund irrig angenommener Verschleppungsabsicht

Die irrige Annahme einer Verschleppungsabsicht als Motiv der Richterablehnung begründet in einem Sorgerechtsverfahren die Besorgnis, dass der Richter dem Antragsteller nicht unvoreingenommen gegenübersteht.

Tenor

Dem Vater wird Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den am 26. Oktober 2021 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Mönchengladbach-Rheydt (18 F 52/21) bewilligt.

Auf die sofortige Beschwerde des Vaters wird der Beschluss abgeändert:

Das Ablehnungsgesuch des Vaters gegen den Richter am Amtsgericht (stellvertretender Direktor) A. wird für begründet erklärt.

Normenkette:

ZPO § 42;

Gründe

I.

Gegenstand des Verfahrens ist ein Ablehnungsgesuch des Vaters gegen den Richter am Amtsgericht (stellvertretenden Direktor) A., nachdem dieser mit Beschluss vom 30.09.2021 (Bl. 161 ff. Befangenheitsheft) die gegen den Direktor des Amtsgerichts Dr. B. gerichteten Ablehnungsgesuche des Vaters zurückgewiesen hatte.