OLG Düsseldorf - Beschluss vom 27.08.2019
1 UF 107/19
Normen:
HKÜ Art. 12 Abs. 1; HKÜ Art. 12 Abs. 2; HKÜ Art. 13 Abs. 1 Buchst. b);
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, vom 24.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 269 F 88/19

Bestätigung der Rückführung eines entführten Kindes in die Schweiz, da eine der Rückführung entgegen stehende schwerwiegende Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind nicht ersichtlich ist

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.08.2019 - Aktenzeichen 1 UF 107/19

DRsp Nr. 2020/7087

Bestätigung der Rückführung eines entführten Kindes in die Schweiz, da eine der Rückführung entgegen stehende schwerwiegende Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind nicht ersichtlich ist

Tenor

I.

Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Düsseldorf vom 24.06.2019 wird zurückgewiesen.

II.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Kindesmutter auferlegt.

III.

Der Antrag der Kindesmutter auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

IV.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

HKÜ Art. 12 Abs. 1; HKÜ Art. 12 Abs. 2; HKÜ Art. 13 Abs. 1 Buchst. b);

Gründe

I.

Die nach §§ 40 Abs. 2 IntFamRVG, 58 FamFG zulässige Beschwerde der Kindesmutter ist unbegründet.

Zu Recht hat das Amtsgericht gemäß Art. 12 Abs. 1, 2 des Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HKÜ) die Rückführung des Kindes A. in die Schweiz angeordnet. Das Beschwerdevorbringen der Kindesmutter rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.

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