AG Kassel - Beschluss vom 30.12.2010
542 F 1638/09
Normen:
BGB § 1601; BGB § 1603 ff.; VersAusglG § 27;

Bestand des notwendigen Selbstbehalts i.H.v. 900 EUR auch bei fehlender Möglichkeit zur Zahlung des Mindestunterhalts mangels Leistungsfähigkeit

AG Kassel, Beschluss vom 30.12.2010 - Aktenzeichen 542 F 1638/09

DRsp Nr. 2013/9082

Bestand des notwendigen Selbstbehalts i.H.v. 900 EUR auch bei fehlender Möglichkeit zur Zahlung des Mindestunterhalts mangels Leistungsfähigkeit

Kann mangels Leistungsfähigkeit der Mindestunterhalt nicht gezahlt werden, beträgt der notwendige Selbstbehalt nach wie vor 900 Euro.

Tenor

Die am [...] vor dem Standesbeamten des Standesamtes [...] geschlossene Ehe der Beteiligten wird geschieden.

Der Antragsteller wird verpflichtet, ab Rechtskraft der Ehescheidung an die Antragsgegnerin monatlichen Kindesunterhalt für das Kind A., geb. [...] 2000, in Höhe von 126 EUR, für das Kind B. geb. [...] 2003, in Höhe von 126 EUR sowie für das Kind C. geb. [...] 2006, in Höhe von 98 EUR jeweils monatlich im Voraus zu zahlen.

Der weitergehende Unterhaltsantrag wird abgewiesen.

Die sofortige Wirksamkeit des Ausspruchs über den Unterhalt wird angeordnet.

Der Durchführung des Versorgungsausgleiches findet nicht statt.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Normenkette:

BGB § 1601; BGB § 1603 ff.; VersAusglG § 27;

Gründe

Auf das Verfahren ist insgesamt neues Verfahrensrecht anzuwenden, da am 31.08.2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, Art. 111 Abs. 5 FGG-RG.

Ehescheidung

Die Beteiligten, beide deutsche Staatsangehörige, haben am [...] die Ehe miteinander geschlossen. Sie leben seit [...] getrennt. Beide sehen ihre Ehe als gescheitert an.