BFH - Beschluss vom 27.05.2005
III B 5/05
Normen:
AO § 218 Abs. 2 ; EStG § 70 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1758
Vorinstanzen:
FG Münster - 11 K 6545/03 AO - 12.11.2004,

Bestandskräftiger Kindergeldbescheid; Abrechnungsbescheid

BFH, Beschluss vom 27.05.2005 - Aktenzeichen III B 5/05

DRsp Nr. 2005/11466

Bestandskräftiger Kindergeldbescheid; Abrechnungsbescheid

Im eigenständigen Verfahren über die Rechtmäßigkeit des Abrechnungsbescheides gemäß § 218 Abs. 2 AO sind Gründe gegen die Steuerfestsetzung bzw. den Rückforderungsbescheid hinsichtlich des Kindergeldes als Steuervergütung nicht mehr erneut zu prüfen.

Normenkette:

AO § 218 Abs. 2 ; EStG § 70 Abs. 2 ;

Gründe:

Der gegen den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gemäß § 70 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ergangene Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid über das für den Zeitraum von Oktober 1999 bis Februar 2001 zu seinen Gunsten festgesetzte Kindergeld ist bestandskräftig geworden.

Über das erneute Begehren, den Rückforderungsbescheid aufzuheben, weil seine von ihm seit Oktober 1999 dauernd getrennt lebende Ehefrau für die bei ihr wohnende Tochter Z das Kindergeld tatsächlich erhalten habe, entschied der Beklagte und Beschwerdegegner (Familienkasse) durch negativen Abrechnungsbescheid. Ebenso lehnte er die unter Hinweis auf die Weiterleitung beantragte Billigkeitsmaßnahme ab.

Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.

Mit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision macht der Kläger grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie Divergenz geltend.

Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).