BGH - Beschluss vom 10.06.2020
XII ZB 215/20
Normen:
BGB § 1906 Abs. 1 Nr. 1; GG Art. 2 Abs. 2 S. 2; GG Art. 3; GG Art. 104 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
FamRB 2020, 407
FamRZ 2020, 1406
FuR 2020, 651
MDR 2020, 1251
Vorinstanzen:
AG Celle, vom 01.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 25 XVII K 2126
LG Lüneburg, vom 24.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 85/19

Bestehen einer ernstlichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben des Betroffenen als Voraussetzung für eine (weitere) zivilrechtliche Unterbringung auch bei einer bereits länger andauernden Unterbringung (hier: Selbstgefährdung); Verhältnismäßigkeit der Freiheitsentziehung; Gebotene Begründungstiefe der gerichtlichen Entscheidung

BGH, Beschluss vom 10.06.2020 - Aktenzeichen XII ZB 215/20

DRsp Nr. 2020/10431

Bestehen einer ernstlichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben des Betroffenen als Voraussetzung für eine (weitere) zivilrechtliche Unterbringung auch bei einer bereits länger andauernden Unterbringung (hier: Selbstgefährdung); Verhältnismäßigkeit der Freiheitsentziehung; Gebotene Begründungstiefe der gerichtlichen Entscheidung

a) Auch bei einer bereits länger andauernden Unterbringung setzt die gemäß § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB erfolgende (weitere) zivilrechtliche Unterbringung eine - nach wie vor bestehende - ernstliche und konkrete Gefahr für Leib oder Leben des Betroffenen voraus (im Anschluss an Senatsbeschluss BGHZ 218, 111 = FamRZ 2018, 950).b) Besonderheiten können sich bei einer bereits mehrere Jahre währenden Unterbringung allerdings mit Blick auf die Feststellung der von § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB vorausgesetzten Gefährdung von Leib oder Leben des Betroffenen und die hierfür gebotene Begründungstiefe der gerichtlichen Entscheidung sowie für die Frage der Verhältnismäßigkeit der Freiheitsentziehung ergeben (im Anschluss an Senatsbeschluss BGHZ 218, 111 = FamRZ 2018, 950).

Tenor

Der Betroffenen wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 24. Januar 2020 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt (§ 17 FamFG).