BGH - Beschluss vom 13.10.2016
3 StR 248/16
Normen:
BGB § 1353; BGB § 1618a; StGB § 13 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2017, 406
NStZ 2017, 6
NStZ-RR 2017, 5
Vorinstanzen:
LG Verden, vom 25.01.2016

Bestehen einer Garantenstellung aufgrund der Schutzpflicht als Tochter gegenüber ihrer mit ihr in Hausgemeinschaft lebenden Mutter

BGH, Beschluss vom 13.10.2016 - Aktenzeichen 3 StR 248/16

DRsp Nr. 2017/197

Bestehen einer Garantenstellung aufgrund der Schutzpflicht als Tochter gegenüber ihrer mit ihr in Hausgemeinschaft lebenden Mutter

1. Kinder haben gegenüber ihren mit ihnen in Hausgemeinschaft lebenden Eltern eines Garantenstellung inne.2. Sieht das Gesetz einen besonderen Strafrahmen für minder schwere Fälle vor und ist auch ein gesetzlich vertypter Milderungsgrund gegeben, so muss bei der Strafrahmenwahl zunächst geprüft werden, ob der Sonderstrafrahmen zur Anwendung kommt.3. Vermag die vorab vorzunehmende Abwägung aller allgemeinen Strafzumessungsumstände die Annahme eines minder schweren Falles allein nicht zu tragen, so sind zusätzlich die den gesetzlich vertypten Strafmilderungsgrund verwirklichenden Umstände in die gebotene Gesamtabwägung einzubeziehen.4. Erst wenn der Tatrichter danach weiterhin die Anwendung des milderen Strafrahmens nicht für gerechtfertigt hält, darf er seiner konkreten Strafzumessung den (allein) wegen des gesetzlich vertypten Strafmilderungsgrundes herabgesetzten Regelstrafrahmen zugrunde legen.5. Ein Hang nach § 64 Satz 1 StGB liegt nicht nur im Falle einer chronischen, physischen oder psychischen Abhängigkeit vor; vielmehr genügt bereits eine eingewurzelte, auf psychischer Disposition beruhende oder durch Übung erworbene intensive Neigung, immer wieder Rauschmittel im Übermaß zu sich zu nehmen.

Tenor