BGH - Urteil vom 29.04.2020
IV ZR 75/19
Normen:
VersAusglG § 10; VersAusglG § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2020, 985
FuR 2020, 580
NJW-RR 2020, 826
VersR 2021, 64
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, vom 26.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 237 C 257/17
LG Berlin, vom 21.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 24 S 9/18

Bestehen eines Anspruchs auf Ausstellung geänderter Versicherungsscheine im Anschluss an ein Versorgungsausgleichsverfahren; Prüfung eines Verstoßes gegen den Halbteilungsgrundsatz des § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VersAusglG

BGH, Urteil vom 29.04.2020 - Aktenzeichen IV ZR 75/19

DRsp Nr. 2020/6624

Bestehen eines Anspruchs auf Ausstellung geänderter Versicherungsscheine im Anschluss an ein Versorgungsausgleichsverfahren; Prüfung eines Verstoßes gegen den Halbteilungsgrundsatz des § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VersAusglG

Die rechtsgestaltende Wirkung der gerichtlichen Entscheidung bezüglich der Übertragung eines Anrechts in Höhe des Ausgleichswerts erfordert eine genaue Bezeichnung der Art und der Höhe des für den Berechtigten zu übertragenden Versorgungsanrechts. Bei der internen Teilung ist es daher geboten, die maßgeblichen Teilungs- und Versorgungsregelungen in der gerichtlichen Entscheidung konkret zu bezeichnen, um damit den Inhalt des für den Ausgleichsberechtigten bei dem Versorgungsträger geschaffenen Anrechts klarzustellen.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Berlin - Zivilkammer 24 - vom 21. Februar 2019 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf bis zu 3.000 € festgesetzt.

Normenkette:

VersAusglG § 10; VersAusglG § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 2;

Tatbestand