BGH - Urteil vom 16.02.2011
XII ZR 108/09
Normen:
BGB § 1356; BGB § 1573 Abs. 2; BGB § 1578 Abs. 1 S. 1; BGB § 1578b;
Fundstellen:
FamRB 2011, 136
FamRZ 2011, 628
MDR 2011, 362
NJW 2011, 1066
Vorinstanzen:
AG Wolfsburg, vom 09.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 18 F 1157/07
OLG Braunschweig, vom 09.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 UF 112/08

Bestehen von ehebedingten Nachteilen bei entstandenen Erwerbsnachteilen aus der tatsächlichen Gestaltung von Kinderbetreuung und Haushaltsführung; Ehebedingt entstandene Erwerbsnachteile bei Aufgabe des Arbeitsplatzes durch den unterhaltsberechtigten Ehegatten während des Bestehens der ehelichen Lebensgemeinschaft

BGH, Urteil vom 16.02.2011 - Aktenzeichen XII ZR 108/09

DRsp Nr. 2011/3906

Bestehen von ehebedingten Nachteilen bei entstandenen Erwerbsnachteilen aus der tatsächlichen Gestaltung von Kinderbetreuung und Haushaltsführung; Ehebedingt entstandene Erwerbsnachteile bei Aufgabe des Arbeitsplatzes durch den unterhaltsberechtigten Ehegatten während des Bestehens der ehelichen Lebensgemeinschaft

a) Für das Bestehen ehebedingter Nachteile kommt es vor allem darauf an, ob aus der tatsächlichen, nicht notwendig einvernehmlichen Gestaltung von Kinderbetreuung und Haushaltsführung Erwerbsnachteile entstanden sind (im Anschluss an Senatsurteil vom 20. Oktober 2010 - XII ZR 53/09 - FamRZ 2010, 2059). b) Gab der unterhaltsberechtigte Ehegatte während des Bestehens der ehelichen Lebensgemeinschaft seinen Arbeitsplatz auf, ist es jedenfalls grundsätzlich nicht von Bedeutung, ob der unterhaltspflichtige Ehegatte damit einverstanden war oder nicht, so dass daraus entstandene Erwerbsnachteile ehebedingt sind. Etwas anderes gilt, wenn die Aufgabe (oder der Verlust) der Arbeitsstelle ausschließlich auf Gründen beruhte, die außerhalb der Ehegestaltung liegen.

Die Revision gegen das Urteil des 2. Familiensenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 9. Juni 2009 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 1356; BGB § 1573 Abs. 2; BGB § 1578 Abs. 1 S. 1; BGB § 1578b;

Tatbestand

Die Parteien streiten um nachehelichen Unterhalt.