KG - Beschluss vom 28.04.2009
1 W 129/07
Normen:
BGB § 1897;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 1438
KGReport 2009, 491
NJW-RR 2009, 1452
Rpfleger 2009, 454
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 21.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 87 T 6/07
AG Charlottenburg, 51 XVII K 2179,

Bestellung der deutschen Sprache nur unzureichend mächtigen Tochter der Betroffenen als Betreuerin

KG, Beschluss vom 28.04.2009 - Aktenzeichen 1 W 129/07

DRsp Nr. 2009/13566

Bestellung der deutschen Sprache nur unzureichend mächtigen Tochter der Betroffenen als Betreuerin

Die Bestellung eines Berufsbetreuers ist nicht gerechtfertigt, wenn eine zur Übernahme der ehrenamtlichen Betreuung grundsätzlich geeignete und bereite Person zur Verfügung steht, die in der Lage ist, ihre unzureichenden Kenntnisse der deutschen Sprache mit Hilfe Dritter zu kompensieren und so die Angelegenheit des Betroffenen eigenverantwortlich rechtlich zu besorgen.

Tenor:

Der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 21. Februar 2007 - 87 T 6/07 - wird aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurück verwiesen.

Der Beschwerdeführerin wird für das Verfahren der weiteren Beschwerde Verfahrenskostenhilfe gewährt.

Normenkette:

BGB § 1897;

Gründe:

I.

Die Beschwerdeführerin ist die Tochter der Betroffenen. Beide siedelten im Jahr 2005 aus der Ukraine nach Deutschland über. Die Beschwerdeführerin regte mit Schreiben vom 24. Juli 2006 die Bestellung eines Betreuers für die unter einer Demenz leidende Betroffene an.