Der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 21. Februar 2007 - 87 T 6/07 - wird aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurück verwiesen.
Der Beschwerdeführerin wird für das Verfahren der weiteren Beschwerde Verfahrenskostenhilfe gewährt.
I.
Die Beschwerdeführerin ist die Tochter der Betroffenen. Beide siedelten im Jahr 2005 aus der Ukraine nach Deutschland über. Die Beschwerdeführerin regte mit Schreiben vom 24. Juli 2006 die Bestellung eines Betreuers für die unter einer Demenz leidende Betroffene an.
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