OLG Saarbrücken - Beschluss vom 14.10.2013
6 UF 160/13
Normen:
BGB § 1666; BGB § 1666a;
Fundstellen:
FamRZ 2014, 401
Vorinstanzen:
AG Saarbrücken, vom 22.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 129 F 66/12

Bestellung der Großmutter des Kindes als Pflegerin bei teilweiser Entziehung der elterlichen Sorge

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 14.10.2013 - Aktenzeichen 6 UF 160/13

DRsp Nr. 2014/968

Bestellung der Großmutter des Kindes als Pflegerin bei teilweiser Entziehung der elterlichen Sorge

Werden den Eltern nach §§ 1666, 1666a BGB Teilbereiche des Sorgerechts für ihre Kinder entzogen, so kann ihrem Vorschlag, die Großmutter des Kindes als dessen Pflegerin auszuwählen, nicht gefolgt werden, wenn die Großmutter zur Führung der Pflegschaft nicht ausreichend geeignet ist.

1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarbrücken vom 22. Juli 2013 - 129 F 66/12 SO - wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.

2. Beschwerdewert: 3.000 EUR.

3. Dem Beschwerdeführer und der weiteren Beteiligten zu 2. wird die jeweils für die zweite Instanz nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe verweigert.

Normenkette:

BGB § 1666; BGB § 1666a;

Gründe:

I.

Aus der Verbindung des Beschwerdeführers (Vater) und der weiteren Beteiligten zu 2. (Mutter) ging am XX.XX.XXXX der beteiligte Sohn Kjell Karl-Heinz hervor. Der Vater erkannte die Vaterschaft am XX.XX.XXXX an; am XX.XX.XXXX gaben die Eltern Sorgeerklärungen für Kjell ab.