1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarbrücken vom 22. Juli 2013 - 129 F 66/12 SO - wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.
2. Beschwerdewert: 3.000 EUR.
3. Dem Beschwerdeführer und der weiteren Beteiligten zu 2. wird die jeweils für die zweite Instanz nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe verweigert.
I.
Aus der Verbindung des Beschwerdeführers (Vater) und der weiteren Beteiligten zu 2. (Mutter) ging am XX.XX.XXXX der beteiligte Sohn Kjell Karl-Heinz hervor. Der Vater erkannte die Vaterschaft am XX.XX.XXXX an; am XX.XX.XXXX gaben die Eltern Sorgeerklärungen für Kjell ab.
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