BayObLG - Beschluss vom 03.06.2002
3Z BR 94/02
Normen:
BGB § 1896 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 1225
OLGReport-BayObLG 2003, 34
Vorinstanzen:
LG Amberg, - Vorinstanzaktenzeichen 33 T 945/01
AG Amberg, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 434/01

Bestellung des Betreuers für alle Angelegenheiten

BayObLG, Beschluss vom 03.06.2002 - Aktenzeichen 3Z BR 94/02

DRsp Nr. 2002/11178

Bestellung des Betreuers für alle Angelegenheiten

»Zur Bestellung eines Betreuers für den Aufgabenkreis "alle Angelegenheiten".«

Normenkette:

BGB § 1896 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Mit Beschluss vom 20.8.2001 bestellte das Amtsgericht für die Betroffene deren Tochter S. zur Betreuerin mit dem Aufgabenkreis alle Angelegenheiten einschließlich Entgegennahme und Öffnen der Post. Die Beschwerde der Beteiligten, der Tochter E. der Betroffenen, hat das Landgericht am 11.2.2002 zurückgewiesen. Hiergegen legte die Beteiligte mit Schreiben vom 31.3.2002 "Widerspruch" und am 13.5.2002 zu Protokoll der Geschäftsstelle des Landgerichts weitere Beschwerde ein.

II.

Die weitere Beschwerde ist zulässig, insbesondere formgerecht eingelegt (§ 29 Abs. 4 i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 FGG).

1. Das Landgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: