I.
Mit Beschluss vom 20.8.2001 bestellte das Amtsgericht für die Betroffene deren Tochter S. zur Betreuerin mit dem Aufgabenkreis alle Angelegenheiten einschließlich Entgegennahme und Öffnen der Post. Die Beschwerde der Beteiligten, der Tochter E. der Betroffenen, hat das Landgericht am 11.2.2002 zurückgewiesen. Hiergegen legte die Beteiligte mit Schreiben vom 31.3.2002 "Widerspruch" und am 13.5.2002 zu Protokoll der Geschäftsstelle des Landgerichts weitere Beschwerde ein.
II.
Die weitere Beschwerde ist zulässig, insbesondere formgerecht eingelegt (§ 29 Abs. 4 i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 FGG).
1. Das Landgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
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