AG Bonn, vom 14.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 456 F 45/10
Bestellung des Jugendamts als Ergänzungspfleger eines minderjährigen Kindes hinsichtlich dessen Vertretung bei der Entgegennahme der familiengerichtlichen Entscheidung in einer Erbausschlagungsangelegenheit sowie der Ausübung eines evtl. Beschwerderechts hiergegen
OLG Köln, Urteil vom 22.08.2011 - Aktenzeichen 4 UF 139/11
DRsp Nr. 2011/16009
Bestellung des Jugendamts als Ergänzungspfleger eines minderjährigen Kindes hinsichtlich dessen Vertretung bei der Entgegennahme der familiengerichtlichen Entscheidung in einer Erbausschlagungsangelegenheit sowie der Ausübung eines evtl. Beschwerderechts hiergegen
1. Die allein sorgeberechtigte Mutter eines minderjährigen Kindes ist an der Entgegennahme des Beschlusses, mit dem die Erbausschlagung vom Familiengericht genehmigt wird, gem. § 41 Abs. 3 FamFG verhindert. Dem Kind ist daher ein Ergänzungspfleger mit dem Wirkungskreis der Entgegennahme der familiengerichtlichen Entscheidung in der Erbausschlagungsangelegenheit sowie der Ausübung eines evtl. Beschwerderechts hiergegen beizuordnen.2. Bei der Auswahl des Ergänzungspflegers kommt das Jugendamt erst dann in Betracht, wenn kein anderer geeigneter Pfleger gefunden werden kann (KG FamRZ 2010, 1998).
Tenor
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