OLG Koblenz - Beschluss vom 22.04.2014
13 WF 293/14
Normen:
BGB § 1909; BGB § 1915; BGB § 1773; StPO § 52 S. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2014, 1719
Vorinstanzen:
AG Neuwied, vom 27.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 77 F 61/13

Bestellung des Jugendamts als Ergänzungspfleger minderjähriger Kinder in einem Strafverfahren gegen die allein sorgeberechtigte Murtter wegen des Verdachts der Misshandlung Schutzbefohlener

OLG Koblenz, Beschluss vom 22.04.2014 - Aktenzeichen 13 WF 293/14

DRsp Nr. 2014/10260

Bestellung des Jugendamts als Ergänzungspfleger minderjähriger Kinder in einem Strafverfahren gegen die allein sorgeberechtigte Murtter wegen des Verdachts der Misshandlung Schutzbefohlener

Zur Bestellung eines Ergänzungspflegers im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren bzw. im Strafverfahren für ein minderjähriges Kind wegen Taten seines gesetzlichen Vertreters.

Die Bestellung des Jugendamts als Ergänzungspfleger minderjähriger Kinder in einem Strafverfahren gegen die Mutter als alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge ist aus rechtlichen Gründen nicht zu beanstanden.

Tenor

1.

Die Beschwerde der Mutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Neuwied vom 27.12.2013 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2.

Der Beschwerdewert wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1909; BGB § 1915; BGB § 1773; StPO § 52 S. 2;

Gründe

I.

a. b. c. d. e. f. g. h.