OLG Köln - Beschluß vom 18.10.1995
16 Wx 179/95
Normen:
BGB § 1911 ;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 694
Vorinstanzen:
LK Köln (1 T 276/95),
AG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 52 VIII L 23/95

Bestellung eines Abwesenheitspflegers

OLG Köln, Beschluß vom 18.10.1995 - Aktenzeichen 16 Wx 179/95

DRsp Nr. 1996/3161

Bestellung eines Abwesenheitspflegers

Die Bestellung eines Abwesenheitspflegers nach § 1911 Abs. 1 BGB setzt ein Fürsorgebedürfnis aus der Sicht des Abwesenden, nicht allein ein Interesse eines Dritten, voraus.

Normenkette:

BGB § 1911 ;

Gründe:

Der eingelegte "Rechtsbehelf" ist gemäß §§ 27, 29 FGG als weitere Beschwerde statthaft und auch im übrigen zulässig. Das Beschwerderecht des Rechtsbeschwerdeführers folgt aus § 57 Abs. 1 Nr. 3 FGG.

In der Sache hat die weitere Beschwerde jedoch keinen Erfolg, da die angefochtene Entscheidung nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 27 Abs. 1 FGG).

Amts- und Landgericht haben die Bestellung eines Abwesenheitspflegers für die Eheleute L. zu Recht abgelehnt.