Der eingelegte "Rechtsbehelf" ist gemäß §§ 27, 29 FGG als weitere Beschwerde statthaft und auch im übrigen zulässig. Das Beschwerderecht des Rechtsbeschwerdeführers folgt aus § 57 Abs. 1 Nr. 3 FGG.
In der Sache hat die weitere Beschwerde jedoch keinen Erfolg, da die angefochtene Entscheidung nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 27 Abs. 1 FGG).
Amts- und Landgericht haben die Bestellung eines Abwesenheitspflegers für die Eheleute L. zu Recht abgelehnt.
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