OLG Karlsruhe - Beschluss vom 05.03.2012
18 UF 274/11
Normen:
BGB § 1674; BGB § 1773 Abs. 1 Alt. 2; BGB § 1779; BGB § 1791b Abs. 1 S. 1; SGB VIII § 42 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; SGB VIII § 55 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Freiburg, vom 25.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 44 F 2152/11

Bestellung eines Amtsvormundes für einen minderjährigen unbegleiteten Flüchtling

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.03.2012 - Aktenzeichen 18 UF 274/11

DRsp Nr. 2013/1307

Bestellung eines Amtsvormundes für einen minderjährigen unbegleiteten Flüchtling

1. Die Beschwerde des Jugendamtes gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiburg vom 25.8.2011 (44 F 2152/11) wird zurückgewiesen.

2. Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1674; BGB § 1773 Abs. 1 Alt. 2; BGB § 1779; BGB § 1791b Abs. 1 S. 1; SGB VIII § 42 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; SGB VIII § 55 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

I. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Auswahl eines Vormunds für den minderjährigen Flüchtling Y. A., geb. ...1996, aus Libyen.

Der Jugendliche, der zuletzt in T. wohnte, ist aus Libyen geflüchtet, um dem Krieg im Land zu entkommen. Er reiste am 27.7.2011 über Italien in die Schweiz ein. In C. wurde er erkennungsdienstlich behandelt. Am folgenden Tag reiste der Jugendliche mit dem Zug unerlaubt nach Deutschland ein und wurde dort von der Bundespolizei kontrolliert. In der Nacht vom 28. auf den 29.7.2011 wurde der Jugendliche vom Jugendamt in Obhut genommen und bei einer Familie in S. untergebracht.

Die Eltern des Jugendlichen sind unbekannten Aufenthalts. Die Mutter soll nach Tunesien geflohen sein. Ein Kontakt zu den Eltern besteht nicht.