OLG München - Beschluss vom 11.01.2018
33 WF 34/18
Normen:
FamFG § 151 Nr. 2; FamFG § 158 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 1686;
Vorinstanzen:
AG München, vom 07.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 542 F 6238/16

Bestellung eines berufsmäßigen Verfahrensbeistandes für ein auf Überlassung eines aktuellen Porträtfotos von seinem Vater in Anspruch genommenes Kind

OLG München, Beschluss vom 11.01.2018 - Aktenzeichen 33 WF 34/18

DRsp Nr. 2018/10953

Bestellung eines berufsmäßigen Verfahrensbeistandes für ein auf Überlassung eines aktuellen Porträtfotos von seinem Vater in Anspruch genommenes Kind

Die Bestellung eines Verfahrensbeistandes ist in einem Verfahren, in dem der Vater eines Kindes die Überlassung eines aktuellen Porträtfotos von dem Kind begehrt, nicht erforderlich.

Tenor

I.

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin der Beschluss des Amtsgerichts München vom 7.10.2016 aufgehoben.

2.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 151 Nr. 2; FamFG § 158 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 1686;

Gründe

I.

Mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 18.12.2017 wendet sich die Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 28.11.2017, mit dem die Erinnerung gegen den Beschluss der Rechtspflegerin vom 7.10.2016 Uhr Grund zurückgewiesen wurde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angefochtene Entscheidung wie Begründung der sofortigen Beschwerde Bezug genommen.

II.

Die zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.

Die Voraussetzung für die Bestellung eines Verfahrensbeistandes liegen nach Auffassung des Senats nicht vor.