Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin der Beschluss des Amtsgerichts München vom 7.10.2016 aufgehoben.
2.Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 € festgesetzt.
I.
Mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 18.12.2017 wendet sich die Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 28.11.2017, mit dem die Erinnerung gegen den Beschluss der Rechtspflegerin vom 7.10.2016 Uhr Grund zurückgewiesen wurde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angefochtene Entscheidung wie Begründung der sofortigen Beschwerde Bezug genommen.
II.
Die zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.
Die Voraussetzung für die Bestellung eines Verfahrensbeistandes liegen nach Auffassung des Senats nicht vor.
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