BayObLG - Beschluß vom 26.03.1998
4Z BR 33/98
Normen:
BGB § 1897 Abs. 4 Satz 1;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1998, 245
FamRZ 1999, 53
Vorinstanzen:
LG Regensburg, - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 716/97
AG Regensburg, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 617/97

Bestellung eines Betreuers auf Vorschlag des Betroffenen

BayObLG, Beschluß vom 26.03.1998 - Aktenzeichen 4Z BR 33/98

DRsp Nr. 1998/8141

Bestellung eines Betreuers auf Vorschlag des Betroffenen

»Gegenüber dem ernsthaft geäußerten Vorschlag des Betroffenen, eine hierzu geeignete Person zum Betreuer zu bestellen, begründet allein die Tatsache, daß noch geeignetere Personen in Betracht kommen, grundsätzlich nicht die Annahme, die Bestellung der vorgeschlagenen Person laufe dem Wohl des Betroffenen zuwider.«

Normenkette:

BGB § 1897 Abs. 4 Satz 1;

Gründe:

I. Das Amtsgericht - Vormundschaftsgericht - Regensburg ordnete mit Beschlüssen vom 1.8.1990 (vorläufige Anordnung) und 26.10.1992 hinsichtlich der Personensorge Pflegschaft für die Betroffene an und bestellte die Stadt zum Pfleger. Nach der Scheidung ihrer Eltern ordnete das Amtsgericht - Familiengericht - Regensburg mit Urteil vom 7.4.1995 Vormundschaft an. Der bisherige Pfleger wurde zum Vormund bestellt.

Die Betroffene wurde als Minderjährige vom Pfleger seit 18.8.1990 bei einer Pflegefamilie untergebracht, wo sie seither ununterbrochen lebt. Mit Schreiben vom 13.5.1997 beantragte die Stadt im Hinblick auf die bevorstehende Volljährigkeit ihres Mündels die Bestellung eines Betreuers für die Aufgabenkreise Vermögensverwaltung und Aufenthaltsbestimmung. Als Betreuerin schlug sie die bisherige Pflegemutter vor.