I. Das Amtsgericht - Vormundschaftsgericht - Regensburg ordnete mit Beschlüssen vom 1.8.1990 (vorläufige Anordnung) und 26.10.1992 hinsichtlich der Personensorge Pflegschaft für die Betroffene an und bestellte die Stadt zum Pfleger. Nach der Scheidung ihrer Eltern ordnete das Amtsgericht - Familiengericht - Regensburg mit Urteil vom 7.4.1995 Vormundschaft an. Der bisherige Pfleger wurde zum Vormund bestellt.
Die Betroffene wurde als Minderjährige vom Pfleger seit 18.8.1990 bei einer Pflegefamilie untergebracht, wo sie seither ununterbrochen lebt. Mit Schreiben vom 13.5.1997 beantragte die Stadt im Hinblick auf die bevorstehende Volljährigkeit ihres Mündels die Bestellung eines Betreuers für die Aufgabenkreise Vermögensverwaltung und Aufenthaltsbestimmung. Als Betreuerin schlug sie die bisherige Pflegemutter vor.
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