BGH - Beschluss vom 10.09.2014
XII ZB 305/14
Normen:
BGB § 1896 Abs. 1 S. 1; BGB § 1896 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
FGPrax 2014, 256
FamRZ 2014, 1997
FuR 2015, 42
MDR 2014, 1322
NJW 2014, 6
Vorinstanzen:
AG Zwickau, vom 17.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 12 XVII 0790/13
LG Zwickau, vom 07.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 9 T 124/14

Bestellung eines Betreuers aufgrund der Ablehnung der notwendigen Behandlung durch den psychisch erkrankten Betroffenen i.R.d. Gesundheitssorge

BGH, Beschluss vom 10.09.2014 - Aktenzeichen XII ZB 305/14

DRsp Nr. 2014/14846

Bestellung eines Betreuers aufgrund der Ablehnung der notwendigen Behandlung durch den psychisch erkrankten Betroffenen i.R.d. Gesundheitssorge

Kann der Betroffene aufgrund einer psychischen Erkrankung seine Angelegenheiten hinsichtlich des Aufgabenkreises der Gesundheitssorge nicht selbst besorgen, so ist ihm hierfür grundsätzlich auch dann ein Betreuer zu bestellen, wenn er die notwendige Behandlung ablehnt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 23. Januar 2013 - XII ZB 395/12 - FamRZ 2013, 618).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Zwickau vom 7. Mai 2014 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Landgericht zurückverwiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei.

Beschwerdewert: 5.000 €

Normenkette:

BGB § 1896 Abs. 1 S. 1; BGB § 1896 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

Die 64jährige Betroffene leidet an einer schizophrenen Grunderkrankung, wegen derer sie ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst erledigen kann. Der Beteiligte zu 1 (Ehemann der Betroffenen) hat deshalb angeregt, einen Berufsbetreuer für die Aufgabenkreise der Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung, Unterbringung und Vermögenssorge zu bestellen.