BGH - Beschluss vom 11.05.2022
XII ZB 129/21
Normen:
BGB § 1896 Abs. 2 S. 1; FamFG § 276 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2022, 1225
FuR 2022, 484
MDR 2022, 908
NJW 2022, 2335
Vorinstanzen:
AG Vechta, vom 20.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 14 XVII G 542
LG Oldenburg, vom 15.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 8 T 225/20

Bestellung eines Betreuers bei Erforderlichkeit der Betreuung eines Betroffenen trotz Vorsorgevollmacht wegen Ungeeignetheit eines Bevollmächtigten; Bestellung eines Verfahrenspflegers in einer Betreuungssache zur Gewährleistung der Wahrung der Belange eines Betroffenen in dem Verfahren

BGH, Beschluss vom 11.05.2022 - Aktenzeichen XII ZB 129/21

DRsp Nr. 2022/9103

Bestellung eines Betreuers bei Erforderlichkeit der Betreuung eines Betroffenen trotz Vorsorgevollmacht wegen Ungeeignetheit eines Bevollmächtigten; Bestellung eines Verfahrenspflegers in einer Betreuungssache zur Gewährleistung der Wahrung der Belange eines Betroffenen in dem Verfahren

a) Hört das Landgericht nur den Betroffenen an und ist sein Verfahrenspfleger damit einverstanden, ist das verfahrensfehlerfrei.b) Der rechtzeitig vom Termin unterrichtete Verfahrenspfleger kann selbst entscheiden, ob er an dem Termin teilnimmt.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 15. Februar 2021 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Eine Festsetzung des Beschwerdewerts (§ 36 Abs. 3 GNotKG) ist nicht veranlasst.

Normenkette:

BGB § 1896 Abs. 2 S. 1; FamFG § 276 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Der Beteiligte zu 1 wendet sich als Sohn der Betroffenen gegen die Einrichtung einer Betreuung für sie.

Die 1950 geborene Betroffene hat zwei Kinder, die Tochter M. (Beteiligte zu 4) und ihren Sohn, den Beschwerdeführer und Beteiligten zu 1.