BGH - Beschluss vom 10.06.2020
XII ZB 25/20
Normen:
BGB § 1896 Abs. 1; BGB § 1896 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
DNotZ 2021, 212
FamRZ 2020, 1588
FuR 2020, 647
MDR 2020, 1065
NJW-RR 2020, 1009
Vorinstanzen:
AG Passau, vom 24.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 16 XVII 1294/18
LG Passau, vom 05.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 95/19

Bestellung eines Betreuers für alle Angelegenheiten eines Betroffenen aufgrund seiner Erkrankung oder Behinderung; Bestehen eines Handlungsbedarfs in all diesen die gegenwärtige Lebenssituation des Betroffenen bestimmenden Angelegenheiten

BGH, Beschluss vom 10.06.2020 - Aktenzeichen XII ZB 25/20

DRsp Nr. 2020/10839

Bestellung eines Betreuers für alle Angelegenheiten eines Betroffenen aufgrund seiner Erkrankung oder Behinderung; Bestehen eines Handlungsbedarfs in all diesen die gegenwärtige Lebenssituation des Betroffenen bestimmenden Angelegenheiten

Die Bestellung eines Betreuers für alle Angelegenheiten setzt voraus, dass der Betroffene aufgrund seiner Erkrankung oder Behinderung keine seiner Angelegenheiten selbst besorgen kann. Zudem muss in all diesen Angelegenheiten, die die gegenwärtige Lebenssituation des Betroffenen bestimmen, ein Handlungsbedarf bestehen. Beides muss durch konkret festgestellte Tatsachen näher belegt werden (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 13. Mai 2020 - XII ZB 61/20 - zur Veröffentlichung bestimmt).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Passau vom 5. Dezember 2019 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.

Wert: 5.000 €

Normenkette:

BGB § 1896 Abs. 1; BGB § 1896 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

Die Betroffene wendet sich gegen die Anordnung einer Betreuung für alle Angelegenheiten.