BGH - Beschluss vom 19.05.2021
XII ZB 518/20
Normen:
BGB § 1896 Abs. 1; BGB § 1896 Abs. 2 S. 1-2; GG Art. 14 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
FGPrax 2021, 217
FamRZ 2021, 1654
MDR 2021, 1201
NJW-RR 2021, 1082
ZEV 2021, 584
Vorinstanzen:
AG Eckernförde, vom 12.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 XVII 6255
LG Kiel, vom 06.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 401/19

Bestellung eines Betreuers für einen Betroffenen bei Erforderlichkeit; Zweckbindung der Bevollmächtigung als Beurteilungsmaßstab für das Handeln des Bevollmächtigten

BGH, Beschluss vom 19.05.2021 - Aktenzeichen XII ZB 518/20

DRsp Nr. 2021/12339

Bestellung eines Betreuers für einen Betroffenen bei Erforderlichkeit; Zweckbindung der Bevollmächtigung als Beurteilungsmaßstab für das Handeln des Bevollmächtigten

Eine Betreuung hat nicht den Zweck, das Vermögen des Betroffenen zugunsten eines gesetzlichen Erben zu erhalten oder zu vermehren (im Anschluss an Senatsurteil BGHZ 182, 116 = FamRZ 2009, 1656).

Tenor

Die Rechtsbeschwerden der Betroffenen und des weiteren Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 6. November 2020 werden zurückgewiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei. Die außergerichtlichen Kosten der übrigen Beteiligten trägt der weitere Beteiligte zu 2.

Wert: 5.000 €

Normenkette:

BGB § 1896 Abs. 1; BGB § 1896 Abs. 2 S. 1-2; GG Art. 14 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.

Der Beteiligte zu 2 strebt die „Aufhebung“ der dem Beteiligten zu 1 von der Betroffenen erteilten General- und Vorsorgevollmacht an, soweit sie sich auf die Vermögenssorge erstreckt, und will die Einrichtung einer Betreuung mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge, Nachlassangelegenheiten und Geltendmachung von Rechten der Betroffenen gegenüber ihren Bevollmächtigten erreichen.