Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Ellwangen (Jagst) vom 31. Mai 2022 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.
Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.
Eine Festsetzung des Beschwerdewerts (§ 36 Abs. 3 GNotKG) ist nicht veranlasst.
I.
Die Betroffene wendet sich gegen die Einrichtung einer Betreuung.
Das Amtsgericht hat für die im Jahr 1949 geborene Betroffene nach Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens eine Betreuung mit dem Aufgabenkreis der Vermögenssorge einschließlich der Verwaltung und Vermietung von Immobilien sowie der Entgegennahme, dem Öffnen und Anhalten der Post eingerichtet und ihr eine Betreuerin bestellt. Hiergegen hat die Betroffene Beschwerde eingelegt.
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