BGH - Beschluss vom 11.01.2023
XII ZB 277/22
Normen:
BGB § 1814 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2023, 725
Vorinstanzen:
AG Ahlen, vom 03.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen XVII 162/20
LG Ellwangen, vom 31.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 34/22

Bestellung eines Betreuers gegen den freien Willen eines Volljährigen

BGH, Beschluss vom 11.01.2023 - Aktenzeichen XII ZB 277/22

DRsp Nr. 2023/3916

Bestellung eines Betreuers gegen den freien Willen eines Volljährigen

1. Nach § 1814 Abs. 2 BGB darf ein Betreuer gegen den freien Willen eines Volljährigen nicht bestellt werden.2. Die Unfähigkeit de Betroffenen zur Bildung eines freien Willens bedarf der positiven Feststellung.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Ellwangen (Jagst) vom 31. Mai 2022 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.

Eine Festsetzung des Beschwerdewerts (§ 36 Abs. 3 GNotKG) ist nicht veranlasst.

Normenkette:

BGB § 1814 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Betroffene wendet sich gegen die Einrichtung einer Betreuung.

Das Amtsgericht hat für die im Jahr 1949 geborene Betroffene nach Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens eine Betreuung mit dem Aufgabenkreis der Vermögenssorge einschließlich der Verwaltung und Vermietung von Immobilien sowie der Entgegennahme, dem Öffnen und Anhalten der Post eingerichtet und ihr eine Betreuerin bestellt. Hiergegen hat die Betroffene Beschwerde eingelegt.