BayObLG - Beschluß vom 15.11.1995
3Z BR 211/95
Normen:
BGB § 1896 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1, § 1903 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
DRsp-ROM Nr. 1996/494
EzFamR aktuell 1996, 20
FamRZ 1996, 897
Rpfleger 1996, 245
Vorinstanzen:
LG Regensburg, - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 122, 95
AG Kelheim,

Bestellung eines Betreuers gegen den Willen des Betroffenen

BayObLG, Beschluß vom 15.11.1995 - Aktenzeichen 3Z BR 211/95

DRsp Nr. 1996/3503

Bestellung eines Betreuers gegen den Willen des Betroffenen

»1. Ein Betreuer darf gegen den Willen des Betroffenen nur bestellt und ein Einwilligungsvorbehalt darf nur angeordnet werden, wenn der Betroffene aufgrund seiner psychischen Erkrankung oder seiner geistigen oder seelischen Behinderung seinen Willen nicht frei bestimmen kann. 2. Die Erforderlichkeit der Betreuerbestellung bedarf für jeden einzelnen Aufgabenkreis der Konkretisierung«

Normenkette:

BGB § 1896 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1, § 1903 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I. Am 13.1.1994 bestellte das Amtsgericht durch einstweilige Anordnung für die Betroffene bis 12.7.1994 das Landratsamt B zum vorläufigen Betreuer mit den Aufgabenkreisen Sorge für die Gesundheit, Aufenthaltsbestimmung einschließlich der Entscheidung über die Unterbringung und Vermögenssorge. Gleichzeitig genehmigte es durch einstweilige Anordnung die vorläufige Unterbringung der Betroffenen in einer geschlossenen Einrichtung bis längstens 23.2.1994. Bereits am 21.1. 1994 wurde die Betroffene jedoch aus der stationären Behandlung wieder entlassen.

Am 14.2.1995 erließ das Amtsgericht folgenden Beschluß:

"1. Zur Betreuerin wird Frau M., Diakonisches Werk e.V., bestellt.

Als Ersatzbetreuerin wird für den Fall der Verhinderung der Betreuerin Frau N., Diakonisches Werk e.V., bestellt.

2. Als Aufgabenkreis der Betreuerin wird bestimmt: