I.
Der Beteiligte erhob gegen den Betroffenen Klage wegen nicht bezahlter Anwaltsgebühren; der Betroffene beruft sich in dem Prozeß darauf, daß er zum Zeitpunkt der Auftragserteilung geschäftsunfähig gewesen und der Anwaltsvertrag deshalb nichtig sei.
Im November 1996 hat sich der Beteiligte mit dem Antrag an das Amtsgericht gewandt, für den Betroffenen einen Betreuer zu bestellen; er hat ausgeführt, daß dies im Interesse des Betroffenen, in seinem eigenen Interesse und in dem anderer am Rechtsverkehr Beteiligter notwendig sei.
Mit Beschluß vom 26.5.1997 hat das Amtsgericht die Bestellung eines Betreuers abgelehnt. Das Landgericht hat am 1.7.1997 die Beschwerde des Beteiligten verworfen, weil der Beschwerdeführer nicht beschwerdeberechtigt sei. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig. Die Berechtigung des Beteiligten zur weiteren Beschwerde ergibt sich aus der Verwerfung der Erstbeschwerde (vgl. BayObLGZ 1993, 253/255).
Die weitere Beschwerde, auf die hin der Senat die Zulässigkeit der Erstbeschwerde selbständig zu prüfen hat (BayObLGZ 1996, 52 f. m.w.N.), hat keinen Erfolg.
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