SchlHOLG - Beschluss vom 02.11.2005
2 W 169/05
Normen:
BGB § 134 § 1896 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 ; RBerG Art. 1 § 1 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FGPrax 2006, 73
FamRZ 2006, 645
OLGReport-Schleswig 2006, 206
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 22.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 307/05
AG Bad Segeberg, - Vorinstanzaktenzeichen 3 XVII 3683

Bestellung eines Betreuers trotz Vorsorgevollmacht - Erforderlichkeit einer Betreuung; Kontrollbetreuung?

SchlHOLG, Beschluss vom 02.11.2005 - Aktenzeichen 2 W 169/05

DRsp Nr. 2006/986

Bestellung eines Betreuers trotz Vorsorgevollmacht - Erforderlichkeit einer Betreuung; Kontrollbetreuung?

»1. Stößt eine Vorsorgevollmacht im Rechtsverkehr in Ansehung des Rechtsberatungsgesetzes auf Akzeptanzprobleme, so können damit die Angelegenheiten des Betroffenen nicht "ebenso gut wie durch einen Betreuer" (vgl. § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB) besorgt werden. 2. Die Bestellung eines Kontrollbetreuers (§ 1896 Abs. 3 BGB) kommt nur in Betracht, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls ein konkretes Bedürfnis für die Überwachung besteht. Ein solches Bedürfnis ergibt sich nicht allein daraus, dass der Betroffene nach Erteilung einer Vorsorgevollmacht nicht mehr in der Lage ist, diese zu kontrollieren (Fortführung der Senatsentscheidungen vom 13.11.2003 - 2 W 4/03 [FGPrax 2004, 70] und vom 27.11.2002 - 2 W 197/02 [SchlHA 2003, 171]). 3. Ob eine Zurückverweisung an das Landgericht oder an das Amtsgericht erfolgt, steht im pflichtgemäßen Ermessen des Beschwerdesenats. Sind noch umfangreiche Ermittlungen erforderlich oder beruhen die Entscheidungen des Landgerichts und des Amtsgerichts auf der gleichen Rechtsverletzung, so ist eine Zurückverweisung an das Amtsgericht zweckmäßig.«

Normenkette:

BGB § 134 § 1896 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 ; RBerG Art. 1 § 1 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.