BGH - Beschluss vom 26.07.2017
XII ZB 143/17
Normen:
BGB § 1896 Abs. 3;
Fundstellen:
DNotZ 2018, 141
FGPrax 2017, 264
FamRB 2017, 468
FamRZ 2017, 1714
MDR 2017, 1126
NJW-RR 2017, 1217
ZEV 2017, 652
Vorinstanzen:
AG Fulda, vom 15.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 87 XVII 694/15
LG Fulda, vom 03.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 6/17

Bestellung eines Betreuers zur Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten; Belastung der Vorsorgebevollmächtigten als Erbin mit einem zugunsten des Betroffenen ausgesetzten Vermächtnis; Rechtfertigung der Einrichtung einer Kontrollbetreuung aufgrund der daraus entstehenden Interessenkonflikte

BGH, Beschluss vom 26.07.2017 - Aktenzeichen XII ZB 143/17

DRsp Nr. 2017/11573

Bestellung eines Betreuers zur Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten; Belastung der Vorsorgebevollmächtigten als Erbin mit einem zugunsten des Betroffenen ausgesetzten Vermächtnis; Rechtfertigung der Einrichtung einer Kontrollbetreuung aufgrund der daraus entstehenden Interessenkonflikte

Ist die Vorsorgebevollmächtigte als Erbin mit einem zugunsten des Betroffenen ausgesetzten Vermächtnis belastet, können die daraus entstehenden Interessenkonflikte die Einrichtung einer Kontrollbetreuung rechtfertigen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 16. Juli 2014 - XII ZB 142/14 - FamRZ 2014, 1693).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Fulda vom 3. März 2017 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.

Beschwerdewert: 5.000 €

Normenkette:

BGB § 1896 Abs. 3;

Gründe

I.

Der 79jährige Betroffene leidet an einer Demenz, wegen derer er seine Angelegenheiten nicht mehr selbst erledigen kann. Er hatte einer seiner Töchter, der Beteiligten zu 1 (im Folgenden: Bevollmächtigte), am 15. Juli 2009 Generalvollmacht erteilt.