BGH - Beschluss vom 20.11.2019
XII ZB 501/18
Normen:
BGB § 1899 Abs. 4; FamFG § 300; FamFG § 302;
Fundstellen:
FamRZ 2020, 370
FuR 2020, 171
MDR 2020, 181
Vorinstanzen:
AG Gießen, vom 16.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 230 XVII 381/17 G
LG Gießen, vom 05.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 295/18

Bestellung eines Ergänzungs- oder Verhinderungsbetreuers bei einer vorläufigen Betreuung; Bestellung eines Betreuers im Rahmen einer einstweiligen Anordnung

BGH, Beschluss vom 20.11.2019 - Aktenzeichen XII ZB 501/18

DRsp Nr. 2020/480

Bestellung eines Ergänzungs- oder Verhinderungsbetreuers bei einer vorläufigen Betreuung; Bestellung eines Betreuers im Rahmen einer einstweiligen Anordnung

Besteht für den Betroffenen eine vorläufige Betreuung, so kann ein sog. Ergänzungs- oder Verhinderungsbetreuer ebenfalls nur vorläufig und damit durch einstweilige Anordnung bestellt werden.

Tenor

Die Rechtsbeschwerden der Betroffenen und der weiteren Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 5. Oktober 2018 werden verworfen.

Das Rechtsbeschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Wert: 5.000 €

Normenkette:

BGB § 1899 Abs. 4; FamFG § 300; FamFG § 302;

Gründe

I.