OLG München - Beschluss vom 17.07.2015
34 Wx 179/15
Normen:
BGB § 181; BGB § 1795 Abs. 2; BGB § 1899 Abs. 4; BGB § 1908 i Abs. 1; BGB § 2033; BGB § 2042;
Fundstellen:
FamRZ 2016, 399
FuR 2016, 190
NJW 2015, 6
NJW-RR 2015, 1222
ZEV 2015, 530
Vorinstanzen:
AG München, vom 05.05.2015

Bestellung eines Ergänzungsbetreuers für die Zustimmung des Betreuten zur Auflassung von Grundbesitz im Rahmen einer Erbauseinandersetzung

OLG München, Beschluss vom 17.07.2015 - Aktenzeichen 34 Wx 179/15

DRsp Nr. 2015/13581

Bestellung eines Ergänzungsbetreuers für die Zustimmung des Betreuten zur Auflassung von Grundbesitz im Rahmen einer Erbauseinandersetzung

Zur Notwendigkeit der Bestellung eines Ergänzungsbetreuers bei Auflassung von Grundbesitz im Rahmen einer Erbauseinandersetzung, wenn Betreuer und Betreuter Mitglieder der Erbengemeinschaft sind.

Sind Betreuer und Betreuter Miterben, so ist eine Vertretung des Betreuten durch den Betreuer bei der Erklärung der Auflassung von Grundbesitz im Rahmen einer Erbauseinandersetzung ein Ergänzungsbetreuer zu bestellen, da es sich bei Abgabe der Willenserklärung durch den Betreuer um ein Insich-Geschäft nach § 181 BGB handelt und er somit gehindert ist, sein Betreueramt auszuüben.

Tenor

I.

Die Beschwerde der Beteiligten gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts München - Grundbuchamt - vom 5. Mai 2015 wird zurückgewiesen.

II.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 181; BGB § 1795 Abs. 2; BGB § 1899 Abs. 4; BGB § 1908 i Abs. 1; BGB § 2033; BGB § 2042;

Gründe

I.