OLG Brandenburg - Beschluss vom 08.12.2008
11 Wx 77/08
Normen:
BGB § 1899 Abs. 4;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 912
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 10.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 19 T 399/08
AG Frankfurt/Oder, vom 06.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 XVII 440/06

Bestellung eines Ergänzungsbetreuers zum Zwecke des Widerrufs einer Vorsorgevollmacht

OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.12.2008 - Aktenzeichen 11 Wx 77/08

DRsp Nr. 2009/1611

Bestellung eines Ergänzungsbetreuers zum Zwecke des Widerrufs einer Vorsorgevollmacht

Da ein Betreuer ohne Weiteres befugt ist, bestehende Vollmachten zu widerrufen, besteht für die Einrichtung einer Ergänzungsbetreuung mit diesem Aufgabenkreis jedenfalls solange kein Bedürfnis, als es sich nicht um den Widerruf einer dem Betreuer selbst erteilten Vollmacht handelt.

Tenor:

Auf die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Landgerichts Frankfurt/Oder vom 10. November 2008 - 19 T 399/08 - und der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt/Oder vom 6. August 2008 - Az.: 7 XVII 440/06 aufgehoben.

Normenkette:

BGB § 1899 Abs. 4;

Gründe:

I.