Auf die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Landgerichts Frankfurt/Oder vom 10. November 2008 - 19 T 399/08 - und der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt/Oder vom 6. August 2008 - Az.: 7 XVII 440/06 aufgehoben.
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