OLG Oldenburg - Beschluss vom 26.11.2009
14 UF 149/09
Normen:
FamFG § 7; FamFG § 158; BGB § 1629; BGB § 1796;
Fundstellen:
FamRB 2010, 38
FamRZ 2010, 660
FuR 2010, 173
NJW 2010, 1888
Vorinstanzen:
AG Oldenburg, vom 09.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 64 F 197/09

Bestellung eines Ergänzungspflegers bei Beteiligung der Eltern an einem die Person des Kindes betreffenden Verfahren

OLG Oldenburg, Beschluss vom 26.11.2009 - Aktenzeichen 14 UF 149/09

DRsp Nr. 2009/27284

Bestellung eines Ergänzungspflegers bei Beteiligung der Eltern an einem die Person des Kindes betreffenden Verfahren

1. Minderjährige Kinder sind in allen ihre Person betreffenden Verfahren Beteiligte gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG. 2. Sind beide Eltern in einem die Person des Kindes betreffenden Verfahren selbst Beteiligte, können sie bei gegensätzlichen Interessen ein Kind im selben Verfahren nicht gesetzlich vertreten 3. Als Beteiligte müssen sie in diesen Verfahren gesetzlich vertreten sein. Sind die Eltern als gesetzliche Vertreter nach §§ 1629 Abs. 2, 1795, 1796 BGB von der Vertretung ausgeschlossen, bedarf es der Bestellung eines Ergänzungspflegers. Der Verfahrensbeistand ist nicht gesetzlicher Vertreter.

Tenor:

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Oldenburg vom 9. Oktober 2009 aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung an das erstinstanzliche Gericht zurückverwiesen.

Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren: 3.000,00 Euro

Normenkette:

FamFG § 7; FamFG § 158; BGB § 1629; BGB § 1796;

Gründe:

I.

Die Beteiligten zu 2. und 3. sind geschiedene Eheleute und üben die elterliche Sorge für ihre im Dezember 1992 geborene Tochter, die Beteiligte zu 1), gemeinsam aus.