BayObLG - Beschluß vom 18.09.1997
2Z BR 85/97
Normen:
BGB § 107, § 181, § 1909 ; GBO § 20 ; WEG § 22 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DNotZ 1998, 505
FGPrax 1998, 21
FamRZ 1998, 1619
Rpfleger 1998, 70
WuM 1997, 704
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 4216/97
AG München,

Bestellung eines Ergänzungspflegers bei unentgeltlicher Überlassung von Wohnungseigentum an Siebenjährigen

BayObLG, Beschluß vom 18.09.1997 - Aktenzeichen 2Z BR 85/97

DRsp Nr. 1997/9368

Bestellung eines Ergänzungspflegers bei unentgeltlicher Überlassung von Wohnungseigentum an Siebenjährigen

»Die unentgeltliche Überlassung von Wohnungseigentum an einen über sieben Jahre alten Minderjährigen bringt diesem nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil, wenn die vereinbarten Verpflichtungen der Wohnungseigentümer etwa im Zusammenhang mit der Wiederherstellung des zerstörten Gebäudes gegenüber der gesetzlichen Verpflichtung nicht unerheblich verschärft sind. Dies gilt auch dann, wenn sich der Veräußerer im Zusammenhang mit der Überlassung den Nießbrauch am Wohnungseigentum vorbehält und als Inhalt des Nießbrauchs vereinbart wird, daß der Nießbraucher auch die Kosten für außergewöhnliche Ausbesserungen und Erneuerungen zu tragen hat. Es ist daher die Bestellung eines Ergänzungspflegers erforderlich (Anschluß an BGHZ 78, 28 ff.)Offen bleibt, ob auch die gesamtschuldnerische Haftung des Minderjährigen für zukünftige Verbindlichkeiten der Wohnungseigentümer aus dem Verwaltervertrag einen rechtlichen Nachteil im Sinne von § 107 BGB dargestellt.«

Normenkette:

BGB § 107, § 181, § 1909 ; GBO § 20 ; WEG § 22 Abs. 2 ;

Gründe: