OLG Dresden - Beschluss vom 29.01.2016
22 WF 1381/15
Normen:
BGB § 1909 Abs. 1 S. 1; BGB § 1629 Abs. 2 S. 1; BGB § 1795 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRB 2016, 189
NJW 2016, 1028
Vorinstanzen:
AG Döbeln, vom 30.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 61 F 1010/15

Bestellung eines Ergänzungspflegers für das Kind im Verfahren der Vaterschaftsanfechtung

OLG Dresden, Beschluss vom 29.01.2016 - Aktenzeichen 22 WF 1381/15

DRsp Nr. 2016/3251

Bestellung eines Ergänzungspflegers für das Kind im Verfahren der Vaterschaftsanfechtung

Ergänzungspfleger für das Kind bei Vaterschaftsanfechtung durch einen Dritten auch bei gemeinsamer Sorge unverheirateter Eltern (Erweiterung von BGH, Beschluss vom 21.03.2012, XII ZB 510/10, juris).

Ist die Kindesmutter gemeinsam mit dem rechtlichen Vater des Kindes sorgeberechtigt, so ist sie gehindert, das Kind im Abstammungsverfahren allein zu vertreten. Für dieses ist daher ein Ergänzungspfleger zu bestellen.

1. Die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1. vom 30.11.2015 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Döbeln, Zweigstelle Hainichen, vom 30.10.2015, Az.: Z 61 F 1010/15, wird auf deren Kosten zurückgewiesen.

2. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 3.000,00 EUR.

Normenkette:

BGB § 1909 Abs. 1 S. 1; BGB § 1629 Abs. 2 S. 1; BGB § 1795 Abs. 2;

Gründe:

I.

Mit Urkunde vom 29.10.2013 (GA 12 zum Az. Z 4 F 999/15) des Landratsamtes xxx erkannte Herr K. an, Vater des am 18.10.2013 geborenen M. K. zu sein, und stimmte die Kindesmutter dieser Anerkennung zu. Mit weiterer Urkunde vom 29.10.2013 (GA 4 zum Az. Z 4 F 999/15) erklärte Herr K. ferner, mit der Kindesmutter gemeinsam die elterliche Sorge ausüben zu wollen; die Kindesmutter erteilte auch insofern ihre Zustimmung.