OLG Brandenburg - Beschluss vom 22.10.2015
9 WF 209/15
Normen:
BGB § 1666; BGB § 1779; BGB § 1791b; BGB § 1909; BGB § 1915; FamFG § 159; StPO § 52 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Oranienburg, vom 29.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 32 F 108/15

Bestellung eines Ergänzungspflegers für die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts durch ein minderjähriges Kind in einem Strafprozess gegen einen Elternteil

OLG Brandenburg, Beschluss vom 22.10.2015 - Aktenzeichen 9 WF 209/15

DRsp Nr. 2016/12330

Bestellung eines Ergänzungspflegers für die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts durch ein minderjähriges Kind in einem Strafprozess gegen einen Elternteil

1. Zur Bestellung eines Ergänzungspflegers für die Frage der Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts durch ein minderjähriges Kind. 2. Zur Auswahl des Jugendamtes als geeigneter Ergänzungspfleger in einem solchen Fall. 3. Eine deutlich ablehnende, nicht nachvollziehbare Haltung der Kindeseltern gegenüber staatlichen Institutionen kann eine das Wohl des Kindes gefährdende Haltung zum Ausdruck bringen.

1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Kindeseltern.

3. Der Beschwerdewert wird auf 3.500 € festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1666; BGB § 1779; BGB § 1791b; BGB § 1909; BGB § 1915; FamFG § 159; StPO § 52 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

Die gemäß §§ 58 ff. FamFG statthafte und in zulässiger Weise eingelegte Beschwerde der Kindeseltern bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Amtsgericht hat zutreffend eine Ergänzungspflegschaft mit den von ihm festgelegten Wirkungskreisen angeordnet und insoweit das Jugendamt als Ergänzungspfleger für das betroffene Kind bestellt.

1.