BVerfG - Beschluß vom 23.04.2003
1 BvR 305/03
Normen:
BGB § 1909 ;
Vorinstanzen:
OLG Koblenz, vom 17.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 11 UF 338/02
OLG Koblenz, vom 02.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 11 UF 338/02
AG Mainz, vom 23.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 31 F 96/02

Bestellung eines Ergänzungspflegers für die Einlegung einer Verfassungsbeschwerde gegen Sorgerechtsentscheidungen

BVerfG, Beschluß vom 23.04.2003 - Aktenzeichen 1 BvR 305/03

DRsp Nr. 2003/13575

Bestellung eines Ergänzungspflegers für die Einlegung einer Verfassungsbeschwerde gegen Sorgerechtsentscheidungen

Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn das Oberlandesgericht bei der Entscheidung über die Bestellung eines Ergänzungspflegers für das Verfassungsbeschwerdeverfahren gegen Sorgerechtsentscheidungen davon ausgeht, dass ein Interessenkonflikt zwischen dem Kind und seiner sorgeberechtigten Mutter nicht besteht und dass es mangels eines Interesses des Kindes an der Anfechtung seiner sorgerechtlichen Zuordnung eines Ergänzungspflegers für ein Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht bedarf.

Normenkette:

BGB § 1909 ;

Gründe:

I. Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer zu 1 - auch im Namen des Beschwerdeführers zu 2, seines 1991 geborenen Sohnes - gegen die Zurückweisung des Antrages, dem Kind für die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde gegen Sorgerechtsentscheidungen, mit denen der Mutter des Kindes das alleinige Sorgerecht übertragen worden ist, einen Ergänzungspfleger zu bestellen. Das Amtsgericht wie auch das Oberlandesgericht haben den Antrag auf Bestellung eines Ergänzungspflegers für das Kind zurückgewiesen.

II. Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung liegen nicht vor (§ 93 a BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.