OLG Naumburg - Beschluss vom 08.05.2013
3 WF 260/12
Normen:
FamFG § 41 Abs. 3; BGB § 1643 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2014, 493
ZEV 2013, 6
Vorinstanzen:
4AG Gardelegen - 5 F 148/11 RE - 14.12.2011,
AG Gardelegen, vom 16.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 148/11

Bestellung eines Ergänzungspflegers für die Erbausschlagung eines minderjährigen Kindes

OLG Naumburg, Beschluss vom 08.05.2013 - Aktenzeichen 3 WF 260/12

DRsp Nr. 2013/19257

Bestellung eines Ergänzungspflegers für die Erbausschlagung eines minderjährigen Kindes

Ist die Erbausschlagung der sorgeberechtigten Eltern für ihr minderjähriges Kind nach § 1643 Abs. 2 Satz 2 BGB genehmigungsfrei, bedarf es keiner Bestellung eines Ergänzungspflegers für das minderjährige Kind, mit Blick auf eine mögliche Beschwerde des Kindes auch nicht unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Zustellung einer gerichtlichen Entscheidung, da § 41 Abs. 3 FamFG in dieser Fallkonstellation nicht greift.

1. Auf die Beschwerde der Ergänzungspflegerin werden die Beschlüsse des Amtsgerichts - Familiengerichts - Gardelegen vom 16.11.2011 (Anordnung der Ergänzungspflegschaft) und 14.12.2011 (Auswahl und Bestellung der Ergänzungspflegerin), Aktenzeichen jeweils 5 F 148/11, aufgehoben.

2. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen, im Übrigen tragen die Beteiligten ihre jeweiligen außergerichtlichen Kosten selbst.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt.

4. Eine Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung wird nicht zugelassen.

Normenkette:

FamFG § 41 Abs. 3; BGB § 1643 Abs. 2 S. 2;

Gründe:

I.