OLG Dresden - Beschluss vom 23.12.2015
22 WF 1052/15
Normen:
BGB § 1629 Abs. 2 S. 1; BGB § 1795 Abs. 2; BGB § 181; BGB § 1909;
Fundstellen:
FamRZ 2016, 1287
NJW 2016, 1027
NotBZ 2016, 232
Vorinstanzen:
AG Oschatz, vom 20.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 51 F 50/15

Bestellung eines Ergänzungspflegers für die Schenkung einer Photovoltaikanlage an ein minderjähriges Kind

OLG Dresden, Beschluss vom 23.12.2015 - Aktenzeichen 22 WF 1052/15

DRsp Nr. 2016/2069

Bestellung eines Ergänzungspflegers für die Schenkung einer Photovoltaikanlage an ein minderjähriges Kind

Mit der Schenkung einer Photovoltaikanlage erwirbt ein minderjähriges Kind nicht nur das Eigentum hieran, sondern wird gleichzeitig Inhaber umfangreicher rechtlicher Pflichten, wie etwa Verkehrssicherungspflichten und die Einhaltung bestimmter technischer Vorgaben sowie auch steuerliche Pflichten. Der gesetzliche Vertreter eines Kindes ist daher rechtlich gehindert, diesem eine Photovoltaikanlage im Wege des Insichgeschäfts schenkweise zuzuwenden, so dass die Bestellung eines Ergänzungspflegers gem. § 1909 BGB erforderlich ist.

1. Die Beschwerde des beteiligten Vaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts Torgau - Zweigstelle Oschatz - vom 20.08.2015 wird zurückgewiesen.

2. Von der Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1629 Abs. 2 S. 1; BGB § 1795 Abs. 2; BGB § 181; BGB § 1909;

Gründe:

I.

Der Kindesvater hat mit Schriftsatz vom 14.07.2015 unter Verweis darauf, dass seitens des Finanzamts die Schenkung einer Photovoltaikanlage an das beteiligte Kind V. P. (geboren am 02.04.2006) nicht anerkannt worden sei, die Bestellung eines Ergänzungspflegers angeregt.