OLG Brandenburg - Beschluss vom 15.03.2019
9 WF 265/18
Normen:
BGB § 1909 Abs. 1 S. 1; BGB § 1638 Abs. 1;
Fundstellen:
FuR 2019, 483
ZEV 2019, 307
Vorinstanzen:
AG Eisenhüttenstadt, vom 08.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 37 F 37/18

Bestellung eines Ergänzungspflegers für die Verwaltung von Kindern ererbten Vermögens

OLG Brandenburg, Beschluss vom 15.03.2019 - Aktenzeichen 9 WF 265/18

DRsp Nr. 2019/5366

Bestellung eines Ergänzungspflegers für die Verwaltung von Kindern ererbten Vermögens

1. Stirbt ein Elternteil und stand die elterliche Sorge bis zu diesem Zeitpunkt den Eltern gemeinsam zu, so geht gem. § 1680 Abs. 1 BGB die elterliche Sorge auf den überlebenden Elternteil allein über. 2. Bestandteil der elterlichen Sorge ist auch die Vermögenssorge, die allein tatsächlichen und rechtlichen Maßnahmen umfasst, die darauf gerichtet sind, das Kindesvermögen zu erhalten, zu verwerten und zu vermehren. Soweit die Vermögenssorge reicht, hat der überlebende Elternteil auch die Befugnis zur Vertretung des Kindes. 3. Gem. § 1638 Abs. 1 BGB erstreckt die Vermögenssorge nicht auf das Vermögen, welches das Kind von Todes wegen erwirbt, wenn der Erblasser durch letztwillige Verfügung bestimmt hat, dass die Eltern das Vermögen nicht verwalten sollen. 4. Die Anordnung der Testamentsvollstreckung enthält keine Anordnung i.S. von § 1638 Abs. 1 BGB, so dass die Bestellung eines Ergänzungspflegers für die Verwaltung des ererbten Vermögens nicht in Betracht kommt.

Auf die Beschwerde der Mutter wird der Beschluss des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt vom 08.10.2018 (Az. 37 F 37/18) aufgehoben.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.