OLG Celle - Beschluss vom 04.05.2011
10 UF 78/11
Normen:
BGB § 1909 Abs. 1 S. 1; FamFG § 41 Abs. 3;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 1304
Vorinstanzen:
AG Hannover, vom 25.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 615 F 6102/10
AG Hannover, vom 15.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 615 F 6102/10

Bestellung eines Ergänzungspflegers für die Zustellung der familiengerichtlichen Genehmigung einer Erbausschlagung

OLG Celle, Beschluss vom 04.05.2011 - Aktenzeichen 10 UF 78/11

DRsp Nr. 2011/9532

Bestellung eines Ergänzungspflegers für die Zustellung der familiengerichtlichen Genehmigung einer Erbausschlagung

Für die Entgegennahme des Beschlusses, mit dem die Erbausschlagung vom Familiengericht genehmigt wird, ist grundsätzlich ein Ergänzungspfleger zu bestellen, da - unabhängig vom Vorliegen eines erheblichen Interessengegensatzes im Sinne von §§ 1629 Abs. 2 S. 3, 1796 Abs. 2 BGB - der Beschluss dem Kind gemäß § 41 Abs. 3 FamFG bekannt zu geben ist und die Bekanntgabe an das Kind nicht durch Zustellung an die Eltern bzw. den sorgeberechtigten Elternteil erfolgen kann.

I. Die Beschwerde der Ergänzungspflegerin wird auf deren Kosten zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

III. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1909 Abs. 1 S. 1; FamFG § 41 Abs. 3;

Gründe:

I. Das betroffene Kind J. L. H., geboren am ..... 2004, ist aus einer Verbindung seiner Mutter mit Herrn A. V., geboren am .... in ...., verstorben am .... in ...., hervorgegangen. Die Kindeseltern waren nicht miteinander verheiratet.