1.
Auf die als Beschwerde auszulegende sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers vom 10.05.2011 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Köln vom 07.04.2011 – 325 F 316/11 – in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 30.05.2011 teilweise insoweit aufgehoben, als für das minderjährige Kind I. L., geb. am 25.10.1995, eine Ergänzungspflegschaft mit dem Aufgabenkreis „Entgegennahme der Zustellung einer möglichen familiengerichtlichen Genehmigung betreffend die Erbausschlagung vom 17.02.2011 sowie die Ausübung der diesbezüglichen Beschwerderechte des Kindes/der Kinder“ angeordnet und das Jugendamt der Stadt Köln zum Ergänzungspfleger bestellt worden ist.
Die auf der Grundlage des angefochtenen Beschlusses errichtete Bestellungsurkunde für das Kinder I. L., geb. am 25.10.1995, wird für kraftlos erklärt.
Die weitergehende Beschwerde des Beschwerdeführers wird zurückgewiesen.
2.
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