OLG Brandenburg - Beschluss vom 13.12.2010
13 UF 96/10
Normen:
BGB § 1909 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 742
Vorinstanzen:
AG Neuruppin, vom 02.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 52 F 518/10

Bestellung eines Ergänzungspflegers für ein unter Vormundschaft des Jugendamts stehendes minderjähriges Kind

OLG Brandenburg, Beschluss vom 13.12.2010 - Aktenzeichen 13 UF 96/10

DRsp Nr. 2010/21461

Bestellung eines Ergänzungspflegers für ein unter Vormundschaft des Jugendamts stehendes minderjähriges Kind

Es besteht kein Bedürfnis für die Einrichtung einer Ergänzungspflegschaft für ein minderjähriges, unter Vormundschaft des Jugendamts stehendes Kind zum Zwecke der Regelung des Nachlasses und zur Geltendmachung von Versicherungsansprüchen wegen eines tödlichen Unfalls der Kindesmutter, da diese Angelegenheiten von dem Amtsvormund wahrgenommen werden können.

Die Beschwerde vom 6. Dezember 2010 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin vom 2. Dezember 2010 - 52 F 518/10 - zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Geschäftswert beträgt: 1.000,00 €.

Normenkette:

BGB § 1909 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I. Nachdem die Kindesmutter S... S..., die allein für das Kind L... sorgerechtsberechtigt war, am 20. November 2010 infolge eines Verkehrsunfalles verstorben ist, hat das Amtsgericht - Familiengericht - Neuruppin mit Beschluss vom 23. November 2010 - 52 F 518/10 - die Vormundschaft angeordnet und zum Vormund für das Kind das Jugend- und Betreuungsamt des Landkreises ... bestellt.